

Gartenordnung
Gartenordnung des Vereines der Kleingärtner Am Ameisbach
Diese Gartenordnung ist für alle Vereinsmitglieder, Eigentümer und Nutzungsberechtigte verbindlich. Sie bildet einen Bestandteil des Unterpachtvertrages und beinhaltet auch alle relevanten Vorschriften der Gartenordnung für Wiener Kleingärten bzw. WGG.
§ 1. Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des Benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, Eigentümer, dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie oder einem Wahl Kind zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters oder einer gemäß § 14Abs. 2 Bundeskleingartengesetz begünstigten Person den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.
§ 2. Bepflanzung und Einfriedung
1. Bei allen Pflanzen hat der Unterpächter, Eigentümer und Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Fachberater für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrats - gegenwärtig die MA 42 - zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten haftet der Nutzberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.
2. Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll heimischen standortgerechten Gehölzen der Vorzug gegeben werden. Es darf keinesfalls ein Überhang zu Nachbarn oder auf Wege ragen. Die Freileitungen der gesamten Anlage dürfen nicht durch Äste gefährdet werden. Weiters dürfen in der gesamten Anlage keine Kunstrasen oder Kunstpflanzen angebracht werden.
3. Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen, z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen - als Windschutz und entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet.
4. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden. Die Vorschriften der zuständigen Magistratsabteilung 37 bzw. Bauordnung sind einzuhalten.
5. Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzen.- und Bioabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos gestattet und dürfen die Nachbarn z.B. durch Gerüche nicht belästigen.
6. Schnittgut und Bioabfälle können in die bereitgestellten und vorgesehenen Biotonnen der Stadt Wien entsorgt werden. Auf Rücksicht im Sinne der Nachbarschaft wird hingewiesen.
7. Wald.- und Parkbäume sollen in der Kleingartenanlage nicht gepflanzt werden.
§ 3. Pflanzenschutzmaßnahmen - Schädlingsbekämpfung
Jeder Kleingarteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Vereines gestattet.
§ 4. Werbung
Das Anbringen von Werbematerial im Bereich der Kleingärten (Hausmauern, Zäune, Dächer, usw.) ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsplätzen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.
§ 5. Wege in Kleingärten
Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus Bitumen haltigem Material hergestellt werden. Die Niederschlagsversickerung im Wegbereich muss gewährleistet sein.
§ 6. Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
1. Die dem Kleingarten vorgelagerten Wege sind vom Unterpächter, Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten sowohl im Sommer als auch im Winter reinzuhalten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist in der gesamten Anlage nicht gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Vorschrift trägt der Verursacher.
2. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen (egal welche Antriebsart) ist nur mit Bewilligung der Vereinsleitung gestattet.
3. Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten.
§ 7. Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
1. Innerhalb der Gartensaison gelten besondere Ruhezeiten von Mo- Sa von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. In dieser Zeit ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken kann, gestattet.
An Sonn.- und Feiertagen ist ganztägig jeglicher Lärm zu vermeiden und lärmende Tätigkeiten absolut verboten.
2. Die Gartensaison beginnt am 1. Mai und endet am 30. September.
3. Außerhalb der Gartensaison gelten keine besonderen Ruhezeiten von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr bestehen ganzjährig.
§ 8. Grillen im Freien
Das Grillen ist nur gestattet, wenn die Nachbarn nicht gestört werden. Offenes Feuer ist in der Kleingartenanlage verboten.
§ 9. Kleintiere und Bienenhaltung
Durch die Kleintierhaltung dürfen keine das örtliche Ausmaß überschreitende Belästigungen der Anrainer entstehen. Außerhalb der Kleingärten, innerhalb der Anlage sind Hunde an der Leine zu führen. Nutztierhaltung ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Vereinsleitung gestattet. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes ist Voraussetzung.
Bienenhalter haben während der Flugzeit für geeignete Bienentränken zu sorgen.
§ 10. Zutritt zu den Kleingärten
Vereinsfunktionären, Gartenfachberatern und Vertretern des Generalpächters ist in Ausübung ihrer Funktion im Bedarfsfall der Zutritt zu den Kleingärten zu gestatten.
§ 12. Subwasserzähler
Es wird empfohlen, die Dichtheit der Garten- und Hauswasserleitungen in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Weise zu überprüfen oder dies zu veranlassen und den eigenen Wasserzählerstand monatlich zu kontrollieren, um Abweichungen und Defekte aller Art rasch zu erkennen.











