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Vereinsstatuten

Statuten des Vereines der Kleingärtner Am Ameisbach

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Kleingärtner Am Ameisbach“ und hat seinen Sitz in Braillegasse 3, 1140 Wien ZVR-Zahl: 278300739 und erstreckt seine örtliche Tätigkeit auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage. 

1.2. Der Verein der Kleingärtner Am Ameisbach, in weiterer Folge in diesem Dokument nur noch Verein genannt, übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Kleingärtner und aus dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben. 

1.3. Als Grundlage gelten  

  • die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 

  • die österreichische Bundesverfassung, 

  • das Vereinsgesetz, 

  • das Versammlungsgesetz, 

  • das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) 

  • das Zustellgesetz, 

  • das Meldegesetz, 

  • das Datenschutzgesetz, 

  • die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), 

  • das Bundeskleingartengesetz, 

  • das Wiener Kleingartengesetz 

 

in den jeweils geltenden Fassungen. 

Alle personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt. Die Gartenordnung ist ein Bestandteil der Satzungen. 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Personen, Unterpächter, Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden. 

2.1. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Maßnahmen unter vorrangiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder: 

2.1.1. der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an Vereinsmitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BGBl 1959/6 KlGG) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung; 

2.1.2. die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle nutzungsberechtigten Personen, insbesondere die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstiger Einrichtungen zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse, jeweils im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder des Generalpächters; 

2.1.3. die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung, die das Kleingartenwesen betrifft, der Vereinsmitglieder durch theoretische und praktische Schulungen, insbesondere im Rahmen von Fachgruppen, Vorträgen, Ausstellungen sowie durch die Prämierung vorbildlicher Leistungen im Bereich des Kleingartenwesens; 

2.1.4. die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband herausgegebenen Fachzeitschrift „Der Österreichische Kleingärtner“ sowie weiterer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Führung einer Fachbibliothek und die Erfassung statistischer Daten über den Vereinsbereich; 

2.1.5. die Verwendung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für Gartenbau, Konservierungszwecke und Imkerei zur Weitergabe an Vereinsmitglieder; 

2.1.6. die Beratung der Vereinsmitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten; 

2.1.7. die Vermittlung und der Abschluss geeigneter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des Zentralverbandes; 

2.1.8. die Schaffung und Erhaltung einer geeigneten Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere sicher benutzbarer Wege (die Reinigung und die Schneeräumung ist Aufgabe der Mitglieder) und Abstellflächen samt Beleuchtung, einer frostsicheren Wasserversorgung, von Abwasserkanälen zur Aufnahme von Abwässern, sowie einer zeitgemäßen Energieversorgung; 

2.1.9. die Errichtung und Erhaltung eines Vereinsheimes (Schutzhauses), eines Lehr- und Versuchsgartens, eines Kinderspielplatzes, die Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes erforderlichen Berechtigungen sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen. 

2.1.10. Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen. 

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks 

Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel verfolgt. 

3.1. Als ideelle Mittel dienen insbesondere die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 und 2.1.10 genannten Maßnahmen. 

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: 

3.2.1. Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Vereinsmitglieder, Nutzungsberechtigte sowie Eigentümer mit und ohne Vereinsmitgliedschaft; 

Die Eintrittsgebühr ist von jeder Person zu entrichten, die als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob bereits bestehende Nutzungsrechte an einem Kleingarten übernommen werden oder solche neu begründet werden, einschließlich der Fälle der Übertragung oder Fortsetzung von Unterpachtrechten gemäß §§ 14 und 15 KlGG. 

3.2.2. Spenden, Sammlungen sowie letztwillige und sonstige Zuwendungen; 

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

3.2.3. Erträge aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen; 

Die Einnahmen aus vereinseigenen Tätigkeiten stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind unzulässig. Der Betrieb vereinseigener Tätigkeiten ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt keinen Hauptzweck des Vereins dar. 

3.2.4. anteilige Kostenbeiträge der Vereinsmitglieder zu den von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur gemäß § 2.1.8. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus: 

ordentlichen Mitgliedern, 

fördernden Mitgliedern, 

Ehrenmitgliedern 

4.1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, wenn dieselbe die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder durch einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. 

4.2. Zu fördernden Mitgliedern können natürliche oder juristische Personen, Behörden sowie Körperschaften ernannt werden, die die Vereinsziele besonders unterstützen. 

 

4.3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung oder die Interessen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

5.1. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag. 

5.2. Anträge von Personen, denen Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen wurden (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 

5.3. Erwerben Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam Unterpachtrechte an einem Kleingarten, können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. 

5.4. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen befreit, sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch: 

einvernehmliche Beendigung, 

Tod des Mitglieds, 

freiwilligen Austritt, 

Ausschluss, 

Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten, 

Beendigung des Eigentums oder des Nutzungsrechtes, das durch einen anderen geeigneten Rechtstitel dauerhaft begründet war, 

Auflösung des Vereins, 

6.1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung beendet werden. 

6.2. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft eines Ehe- oder Lebenspartners endet nicht, wenn das Unterpachtrecht fortgesetzt wird (§ 15 KlGG). 

6.3. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss der Vereinsleitung spätestens bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres, schriftlich mitgeteilt werden. 

6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten erfolgen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig; bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht. 

6.5. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung der Nutzungsrechte am Kleingarten, unabhängig vom Grund und endet ebenfalls nach Beendigung des Eigentums oder eines anderen Nutzungsrechts. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht; 

6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.4 genannten Gründen durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

7.1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sofern keine besonderen Regelungen bestehen. 

7.2. In der Generalversammlung entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags- und Beschwerderecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu. Ausgenommen vom passiven Wahlrecht für bestimmte Funktionen gelten die in der Satzung vorgesehenen Einschränkungen. 

7.3. Alle Mitglieder, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und seiner Dachorganisationen, die Gartenordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinssatzungen bildet, und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlungen einzuhalten. 

7.4. Die beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den Landesverband Wien, an den Zentralverband der Kleingärtner und an die Bezirksorganisation, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solchen Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen. 

7.5. Jedes Mitglied, Eigentümer und Nutzungsberechtigte hat den zugewiesenen Kleingarten ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die Interessen des Vereins zu unterstützen. 

7.6. Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Generalpächters vorausgesetzt, auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes gestatten. 
 
(Hinweis: Wenn ein Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs. 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 2 lit. d KlGG.) 
 
7.7. Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt hat. 
 
7.8. Die Mitglieder, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von diesen dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne das Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitgliedes und Eigentümer durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen. 
Die Mitglieder, die Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, in ihren Kleingärten Wasserschächte zu errichten, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang von der Vereinswasserleitung zur Hauswasserleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung gelegenen noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil. Alle Kleingartenbesitzer, Unterpächter, Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen für ihre jeweilige Parzelle einen geeigneten und gesetzlich vorgeschriebenen geeichten Wasserzähler von einer befugten Installationsfirma einbauen zu lassen. Dieser sogenannte Subwasserzähler dient zum Nachweis des verbrauchten Wassers der jeweiligen Parzelle. Der Wasserzählerstand wird durch einen von der Vereinsleitung vorgeschriebenen Installateur oder einer befugten Person abgelesen. Der Tausch bzw. die Eichung dieser Subwasserzähler wird laut gesetzlicher Vorschrift bzw. Intervall durch eine vom Verein vorgeschlagene Installationsfirma durchgeführt und muss vom jeweiligen Unterpächter oder Eigentümer bezahlt werden. Sollte der Wasserzählerstand vom jeweiligen Unterpächter oder Eigentümer in Frage gestellt werden, steht es dem jeweiligen Unterpächter oder Eigentümer frei, diesen auf eigene Kosten von einer dafür befugten Einrichtung überprüfen zu lassen. Zur Abrechnung dient der angezeigte Wasserzählerstand.  

 
7.9. Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Die Außenumfriedung der Kleingartenanlage darf keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden, um etwa zusätzliche Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut) zu schaffen. Die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zum öffentlichen Raum gehört dem jeweiligen Unterpächter oder Eigentümer und muss daher auch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben instandgehalten und gesetzt werden. 
 
7.10. Die Mitglieder, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben es zu dulden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage, z. B. Wege, Wasserleitungen und Abwasserkanäle auch auf ihren Kleingartenparzellen hergestellt und erhalten werden. 
 
7.11. Ein Individualrecht auf Auskunft, das über die Informationspflicht der Vereinsleitung gemäß § 20 VerG hinausgeht, besteht nicht. Es steht den ordentlichen Mitgliedern aber frei, individuelle Wünsche auf Auskunftserteilung seitens der Vereinsleitung an den Aufsichtsrat heranzutragen. 


§ 8 Die Organe des Vereines 
 
8.1. Die Organe des Vereines sind 
 
- die Generalversammlung, 
- die Vereinsleitung, 
- der Ausschuss, 
- der Aufsichtsrat, 
- das Schiedsgericht 
 
8.2. Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamten erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind. 
 
8.3. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktion bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (siehe § 11.8.). 
 
8.4. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung.

 
§ 9 Die Generalversammlung  

ist das oberste willensbildende Organ des Vereines. 
 
9.1. Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen. 
 
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden. 
 
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Anschrift einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereines üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafel im Bereich des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Kundmachung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene Adressänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekanntgegebenen Termin von dieser Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.  

9.4. Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und den Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. 

 
9.5. Alle Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. 
 

9.6. In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten („Doppelparzellen“ oder „Mehrfachparzellen“ des – oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten) eine Stimme zugeordnet. Stehen Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (also Ehegatten oder Lebensgefährten als Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Fall repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das abwesende Mitglied und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sie sich nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. § 7.2.). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekanntzugeben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird. 
 
9.7. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (siehe § 9.9.) festzulegen. 

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert, der Austritt des Vereines aus dem Landesverband Wien im Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs (siehe § 1.2.) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
 
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereines aus dem Landesverband Wien“ kann überdies nur dann rechtswirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des Landesverbandes Wien nach sinngemäßer Maßgabe der § 9.3. und 9.4. zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austrittes darzulegen. 

9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des Landesverbandes Wien, des Zentralverbandes der Kleingärtner oder der Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören. 
 
9.10. Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlausschuss in der letzten dem Wahlvorgang vorausgegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient. 
 
Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Dem Wahlausschuss sollen möglichst keine Mitglieder angehören, die sich voraussichtlich selbst der Wahl stellen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuss keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuss darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten. 
 
Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist. (siehe § 9.7). Der Wahlausschussvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschussmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag. 
 
Erfolgt die Wahl durch Handheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten. 
 
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können. 
 
Variante Listenwahl: Der Wahlausschuss kann von sich aus mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. 
 
In der oder den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettel hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlages (z.B. Kandidatenstreichungen), machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig. 
 
Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen. 
 
9.11. Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen zwei Monaten eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom Aufsichtsrat aufzubewahren und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 
 
Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollübertragung. 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten. 
 
10.1. - die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr; dies unter Einbindung des Aufsichtsrates; 
 
10.2. - die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung; 
 
10.3. - die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestätigung kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung (Art. 11.2), die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode; 
 
10.4. - die Bestellung des Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist; 
 
10.5. - die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder; 
 
10.6. - die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufender Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind. Das Eingehen von Vereinsverbindlichkeiten, die im einzelnen Geschäftsfall den Betrag von €11.000,- übersteigen, bedarf jedenfalls der vorherigen Genehmigung durch die Generalversammlung (vgl. Art. 14.4). 
 
10.7. - die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des Aufsichtsrates; 
 
10.8. - die Ernennung von fördernden Mitglieder und Ehrenmitgliedern; 
 
10.9. - die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Beschlussfassung über den Austritt des Vereines aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen; 
 
10.10. - die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung; 
 
10.11. - die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt. 
 

§ 11 Die Vereinsleitung 

11.1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmann Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Vereinsfunktionäre werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und sollen bei ihrer Wahl das Alter von 75 Jahren noch nicht überschritten haben, eine Abweichung von der Regel ist der Generalversammlung im Vorhinein bekanntzugeben und von dieser im Rahmen der Wahl zu bestätigen. 

11.1.1. Die Zusammensetzung des Vereinsvorstandes aus nahen Angehörigen (das sind Kinder, Geschwister, Eltern, (Ehe)Partner, nahe Angehörige der (Ehe)Partner und Personen, die zumindest 1 Jahr im gemeinsamen Haushalt leben), zum Zeitpunkt der Wahl, ist bereits durch den Wahlvorschlag zu vermeiden und bedarf jedenfalls der dezidierten Zustimmung durch die Generalversammlung. 

11.1.2. Jede Person, die ein Vereinsamt ausübt, verpflichtet sich, jegliche durch die Tätigkeit im Verein erlangte Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Personen weiterzugeben, die keinen nachweislichen Bedarf an der Information haben. Das gilt insbesondere für personenbezogene Informationen über Vereinsmitglieder oder Vorkommnisse, die in der Vereinsleitung oder dem Ausschuss geteilt werden. 

 
11.2. Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung komplett oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den Landesverband Wien zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband der Kleingärtner beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung einzusetzen (§ 269 ABGB). 
 
11.3. Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen. 
 
11.4. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
 
11.5. Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

 
11.6. Außer durch Tod und nach Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. 
 
11.7. Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Vorstandsmitgliedes in Kraft. 
 
11.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitgliedes der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach § 11.2. 
 

§ 12 Der Aufgabekreis der Vereinsleitung (des Vorstandes) 
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
 
12.1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des Landesverbandes Wien der Kleingärtner auf Verlangen Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden sollen, zu ermöglichen. 
 
12.2. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentliche Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter. 
 
12.3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens. 
 
12.4. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 
 
12.5. Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung. 
 
12.6. Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder. 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
 
13.1. Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann alleine zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier. 
 
13.2. Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in Vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer. 
 
13.3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss. 
 
13.4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung. 
 
13.5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 
 
13.6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter. 

§ 14 Der Ausschuss 
 
Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern. Er soll vierteljährlich eine Sitzung abhalten, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. 
 
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. 
 
Dem Ausschuss obliegt, 
 
14.1. die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind; 
 
14.2. die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung; 
 
14.3. die Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten des Aufsichtsrates. 
 
14.4. die Beschlussfassung über das Eingehen von Vereinsverbindlichkeiten, die im einzelnen Geschäftsfall wohl den Betrag von € 3.700,-- nicht aber den von € 11.000,-- übersteigen (s. Art. 10.6). 

§ 15 Der Aufsichtsrat 
 
15.1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung nicht dem Aufsichtsrat angehören. 
Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden. 
 
15.2. Der Aufsichtsrat trifft die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. 
 
15.3. Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. 
 
Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen (s. Art. 7.11) und je nach Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten. 
 
In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen. 
 
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeit Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten. 
 
Unterlässt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Missstände abzustellen, dann hat er den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens zwei Monate nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten. 
 
15.4. In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen. 

 
§ 16 Schiedsgericht 
 
16.1. Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung. 
 
16.2. Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen. 
 
16.3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung des Schiedsgerichtes als gescheitert. 
 
16.4. Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind. 
 
16.5. Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. 
 
Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 
 
16.6. Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekanntgegebene Anschrift (vgl. Art 9.3). 
 
16.7. Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner. 
 
16.8. Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt. 

§ 17 Auflösung des Vereines 
 
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind. 
 
Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt. 

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